Die neue Betriebssicherheitsverordnung
Erhöhter Arbeitsschutz für Menschen an Maschinen
Diese neue Verordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG, später neu gefasst durch die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG.
Die neue Verordnung verpflichtet Nutzer von überwachungsbedürftigen Anlagen zu weiteren Maßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes.
Wir führen eine technische Überprüfung und Inspektion Ihrer Maschinen nach den geltenden nationalen und internationalen Normen durch, beraten und begleiten Sie mit folgenden Leistungen:
▪ Alle Prüfungsaufgaben einer zugelassenen Überwachungsstelle
▪ Archivierung der elektronisch erfassten Prüfbescheinigungen
▪ Terminmanagement
▪ Gefährdungsbeurteilungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
Die wichtigsten Veränderungen im Überblick
- Die BetrSichV wurde neu strukturiert und an europäisches Recht angeglichen. Dies erfordert die Anpassung der gesamten Dokumentation.
- Die Verordnung benennt jetzt erstmals konkret Ordnungswidrigkeiten, die unter Umständen als Straftat gewertet werden können.
- Sie berücksichtigt nun Bereiche, die sich als besondere Unfallschwerpunkte erwiesen haben (z. B. Instandhaltungsarbeiten, besondere Betriebszustände, Störungen, Manipulationen).
- Die Novellierung enthält Änderungen bzgl. der Erlaubnis für das Errichten und den Betrieb, bzgl. Prüfungen vor Inbetriebnahme und bzgl. wiederkehrender Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen.
Die BetrSichV regelt in Deutschland seit 2002 die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber. Sie liefert die gesetzlichen Grundlagen, um den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte zu verbessern und Dritte beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zu schützen. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar.
Grundbausteine des Schutzkonzeptes
- Einheitliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
- Sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
- „Stand der Technik“ als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
- Geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen
- Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht durch europäische Harmonisierungsrichtlinien – zum Beispiel Druckgeräterichtlinie, ATEX-Produktrichtlinie oder Aufzugsrichtlinie – geregelt sind.